Der Deutsche Bundestag hat die Anhebung der Mitarbeiterzahl für die Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten gem. § 38 BDSG von 10 auf 20 beschlossen. Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 20.09.2019 steht nur noch die Unterzeichnung des 2. Gesetztes zur Anpassung des Datenschutzrechts durch den Bundespräsidenten aus, bevor die Gesetzesänderung in Kraft tritt.
Die Unklarheit bei der Auslegung des Gesetzeswortlautes besteht aber weiter. Was unter „ständig“ mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigter Mitarbeiter zu verstehen ist, definieren die Datenschutzaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer unterschiedlich. Bayerische Unternehmen können sich jedenfalls auf die Auslegungshilfe des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht berufen, wonach hierfür nur die Mitarbeiter zählen, deren Tätigkeitsschwerpunkt die automatisierte Datenverarbeitung ist. Ob es sich dabei um Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter handelt, ist aber irrelevant.
Verkaufs- oder Produktionsmitarbeiter in Handwerks- und Handelsbetrieben, die nur gelegentlich oder als Nebentätigkeit mit solcher Datenverarbeitung zu tun haben (z.B. mit Kundenkarten oder elektronischem Zahlungsverkehr) zählen danach bei der künftigen 20-Personen-Grenze, ab der ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, nicht mit. (https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQ_Bestellpflicht_von_DSB_wegen_staendiger_Beschaeftigung.pdf)
Mit dem o.g. Gesetz wird auch die Einholung einer Einwilligung zur Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis – zumindest formal – dadurch erleichtert, dass dies nicht mehr ausschließlich die Schriftform, sondern auch in elektronischer Form (per Mail) möglich ist (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG).