Fasching, Fasnacht, Karneval – für die einen die fünfte Jahreszeit mit Ausnahmezustand, für die andern, eine gefühlte Unterbrechung im Arbeitsalltag.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen von Faschingsbräuchen
- Närrische Zeit mit Feiertagen?
Weder Altweiberfasnacht in alemannischen Gebieten, noch Rosenmontag im Rheinland oder Faschingsdienstag in Süddeutschland, sind gesetzliche Feiertage, die einen bezahlten Freistellungsanspruch nach sich ziehen. Auf die vertraglich geschuldete Arbeitszeit haben örtliche Faschingsbräuche keinerlei Einfluss.
- Kurzfristige Verhinderung als „Entschuldigung“?
Wird vom Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung gefordert – z.B. Anordnung zur Erledigung von Büroarbeit, obwohl vor der Geschäftsstelle närrisches Treiben herrscht – sind auch überzeugte Narren zur Arbeit verpflichtet. Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht. Wer wegen exzessiver Beteiligung an Faschingsbräuchen „arbeitsunfähig“ wird, hat auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da diese Arbeitsverhinderung nicht unverschuldet ist. – vorausgesetzt, der Arbeitgeber kann es beweisen.
- Urlaub während des Karnevals
Arbeitnehmern steht es natürlich frei, für die närrischen Tage Urlaub zu beantragen, um die fünfte Jahreszeit aus vollen Zügen genießen zu können. Solcher Urlaub muss auch bewilligt werden, es sei denn, dass der Berücksichtigung des konkreten Urlaubswunsches dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BurlG). Auf einen Vorrang können sich z.B. die Eltern von schulpflichtigen Kindern berufen, die während der Faschingsferien ihrer Aufsichtspflicht nachkommen müssen. Allein die Selbsteinschätzung als überzeugter oder begeisterter „Narr“ (im Sinne der 5. Jahreszeit) ist nicht als sozialer Gesichtspunkt zu werten, der eine bevorzugte Urlaubsgewährung gegenüber Faschingsmuffeln rechtfertigen würde.
- Ist Zwangsurlaub an Faschingstagen zulässsig?
Urlaub kann grds. nicht einseitig vom Arbeitgeber „verordnet“ werden. Denkbar ist aber, dass während der Faschingstage (z.B. Ostermontag und Faschingsdienstag) Betriebsferien stattfinden, mit der Wirkung, dass alle Mitarbeiter Urlaub erhalten und nehmen „müssen“.
In gemäßigten süddeutschen Faschingsgebieten finden Umzüge und lustiges Treiben am Faschingsdienstag-Nachmittag wieder zunehmend Verbreitung.
- Bezahlte Freistellung aus betrieblicher Übung?
Ein Rechtsanspruch auf Vergütung für eine Freistellung während der närrischen Tage kann aber aus betrieblicher Übung entstehen. Dabei handelt es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage: Wenn der Arbeitgeber mindestens dreimal vorbehaltlos eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung erbringt, haben die Mitarbeiter auch künftig einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Dieser Anspruch kann nur durch Änderungskündigung – oder durch einvernehmliche Vertragsänderung wieder beseitigt werden. Wer in den letzten Jahren an Faschingstage bei fortlaufender Bezahlung frei hatte, ohne dass er dafür Urlaub beantragen musste, oder die Stunden vom Arbeitszeitkonto abgezogen wurden, kann auch künftig bezahlte Freistellung verlangen.
- Freistellung mit Verrechnung auf dem Arbeitszeitkonto
Im Zusammenhang mit flexibler Arbeitszeit werden für eine zunehmende Zahl von Arbeitsverhältnissen Arbeitszeitkonten vereinbart und geführt. Liegt eine solche Vereinbarung von, kann vom Arbeitgeber während der Faschingstage einseitig Freistellung angeordnet werden, die auf dem Arbeitszeitkonto verrechnet wird.
- Freiwillige oder erzwungene Maskerade am Arbeitsplatz
Ist im Betrieb eine einheitliche Arbeitskleidung angeordnet, gilt das auch während der närrischen Tage. Denkbar ist auch, dass eine maßvolle einheitliche Maskierung vom Arbeitgeber angeordnet wird, insbesondere wenn die Beschäftigung mit Kundenkontakt verbunden ist und auf diese Weise eine Verbundenheit mit dem närrischen Treiben im Umfeld symbolisiert werden soll. Wollen Mitarbeiter freiwillig maskiert zur Arbeit kommen, müssen Sie auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen. So muss es z.B. ein Bankfilialleiter nicht hinnehmen, wenn der Kreditkundenberater als „Panzerknacker“ erscheint.